Ihre Haushaltshilfe dank Ihre Krankenkasse bei Pflegegrad

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Sie brauchen Hilfe bei Pflegegrad? – Sie haben uns!

Ob Baby, Kind, heranwachsender, erwachsener oder alter Mensch: Sie erhalten, je nach Pflegegrad, Unterstützung durch Ihre Pflegeversicherung.

Nehmen Sie dieses Angebot Ihrer Pflegekasse an! Es ist zu Ihrer Entlastung gedacht.

Fragen Sie uns, wenn Sie unsicher sind, was Sie hier in Anspruch nehmen können. Wir erklären es Ihnen gerne. 

  • Entlastungspflege: ab Pflegegrad 1 – § 45 SGB XI, Anspruch 131 Euro pro Monat
  • Verhinderungspflege: ab Pflegegrad 2 – § 39 SGB XI , Anspruch 1.685 Euro pro Jahr
  • Aufstockung aus der Kurzzeitpflege – § 42 SGB XI
    Einen Teil Ihres Kurzzeitpflege-Budgets können Sie auch für die Verhinderungspflege nutzen.
    Sie erhalten dann zu dem 1.685 Euro Verhinderungspflegebudget im Kalenderjahr zusätzlich 843 Euro aus dem Kurzzeitpflegebudget desselben Kalenderjahres dazu, sofern Sie es nicht für die Kurzzeitpflege verbraucht haben.
    Somit können Sie dann in dem Kalenderjahr über 2.528 Euro Budget für die Verhinderungspflege verfügen.

Wir helfen Ihnen!

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Was wir im Sozialgesetzbuch dazu lesen!

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

§ 39 (1) SGB XI
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1685 Euro belaufen, wenn die Ersatzpflege durch andere Pflegepersonen sichergestellt wird als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

§ 39 (2) SGB XI
Der Leistungsbetrag …kann um bis zu 843 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach $ 42 Absatz 2 auf insgesamt bis zu 2528 im Kalenderjahr erhöht werden.

Sozialgesetzbuch (SGB XI), Elftes Buch, Soziale Pflegeversicherung, Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Entlastungsbetrag

§45b SGB XI
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.

Sozialgesetzbuch (SGB XI), Elftes Buch, Soziale Pflegeversicherung, Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson