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Sie brauchen Hilfe bei Pflegegrad? – Sie haben uns!

Ob Baby, Kind, heranwachsender, erwachsener oder alter Mensch: Sie erhalten, je nach Pflegegrad, Unterstützung durch Ihre Pflegeversicherung.

Nehmen Sie dieses Angebot Ihrer Pflegekasse an! Es ist zu Ihrer Entlastung gedacht.

Fragen Sie uns, wenn Sie unsicher sind, was Sie hier in Anspruch nehmen können. Wir erklären es Ihnen gerne. 

  • Entlastungspflege: ab Pflegegrad 1 – § 45 SGB XI, Anspruch 125 Euro pro Monat
  • Verhinderungspflege: ab Pflegegrad 2 (sofern mindestens seit 6 Monaten vorhanden) – § 39 SGB XI , Anspruch 1.612 Euro pro Jahr
  • Zuzüglich: maximal 806 Euro Aufstockung aus der Kurzzeitpflege pro Jahr
  • Aufstockung aus der Kurzzeitpflege:
    Einen Teil Ihres Kurzzeitpflege-Budgets können Sie auch für die Verhinderungspflege nutzen.
    Sie erhalten dann zu dem 1.612 Euro Verhinderungspflegebudget im Kalenderjahr zusätzlich 806 Euro aus dem Kurzzeitpflegebudget desselben Kalenderjahres dazu, sofern Sie es nicht für die Kurzzeitpflege verbraucht haben.
    Somit können Sie dann in dem Kalenderjahr über 2.418 Euro Budget für die Verhinderungspflege verfügen.

Wir helfen Ihnen!

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Was wir im Sozialgesetzbuch dazu lesen!

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1 612 Euro belaufen, wenn die Ersatzpflege durch andere Pflegepersonen sichergestellt wird als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

Sozialgesetzbuch (SGB XI), Elftes Buch, Soziale Pflegeversicherung, Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.

Sozialgesetzbuch (SGB XI), Elftes Buch, Soziale Pflegeversicherung, Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Tel. 0171 84 89 241 Rheinland
Tel. 0172 80 38 661 Chiemgau
Tel. 01520 47 59 689 München

IK 460 582 594 Rheinland
IK 462 942 844 Chiemgau
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